Sie suchen nach einer Parkmöglichkeit am rechten Fahrbahnrand rechts neben ihrer fahrbahn ein Radweg. Was tun?

Du willst am rechten Fahrbahnrand parken und rechts neben deiner Fahrbahn liegt ein baulich angelegter Radweg? Dann gelten verschärfte Regeln. Hier findest du eine klare, praxisnahe Anleitung, mit der du dich sicher und rechtskonform orientierst – inklusive Abständen, Verboten, Bußgeldern, Ausnahmen und einer Checkliste für den Alltag.

Kernaussage: Je näher du an Radverkehrsanlagen parkst, desto strenger werden die Regeln. Baulich angelegte Radwege ziehen vor Kreuzungen und Einmündungen 8 Meter Parkabstand nach sich (statt 5 Meter ohne Radweg). Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen ist Halten und Parken ausnahmslos verboten.

Die Grundregel: rechts parken, Seitenstreifen zuerst

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt in § 12 Abs. 4 klar fest: Zum Parken ist vorrangig der rechte Seitenstreifen zu nutzen, sofern er ausreichend befestigt ist. Gibt es keinen nutzbaren Seitenstreifen, parkst du am rechten Fahrbahnrand. Das Linksparken ist nur ausnahmsweise erlaubt, etwa in Einbahnstraßen oder wenn Schienen die rechte Fahrbahnseite prägen.

  • Rechtsparken ist Standard: Seitenstreifen vor Fahrbahnrand nutzen, wenn tragfähig.
  • Linksparken nur ausnahmsweise: z. B. Einbahnstraße oder besondere Schienenlage.
  • Nie auf Radflächen: Weder auf Radwegen, noch auf Radfahrstreifen oder Schutzstreifen.

Praxis-Tipp: Prüfe immer zuerst, ob der Seitenstreifen offiziell freigegeben und stabil ist (kein weicher Bankettstreifen). Bist du im Zweifel, parkst du am rechten Fahrbahnrand – aber nur dort, wo es erlaubt ist.

5 Meter vs. 8 Meter: Abstände an Kreuzungen und Einmündungen

Die StVO unterscheidet beim Parkabstand an Kreuzungen und Einmündungen nach der Radverkehrsführung:

  • Ohne Radweg: Mindestens 5 Meter Abstand vor und hinter Kreuzungen/Einmündungen (gemessen ab den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten).
  • Mit baulich angelegtem Radweg: Mindestens 8 Meter Abstand vor und hinter Kreuzungen/Einmündungen (ebenfalls gemessen ab den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten).

Der erweiterte 8-Meter-Bereich trägt der erhöhten Gefährdung des Radverkehrs im Knotenpunktbereich Rechnung: Radfahrende müssen gut sichtbar sein, und du brauchst genügend Sicht, um sie rechtzeitig zu erkennen – insbesondere, wenn sie bevorrechtigt queren.

So misst du korrekt:

  1. Ermittle den Schnittpunkt der Fahrbahnkanten (gedankliche Verlängerung der Bordsteine).
  2. Messe von dort aus entlang der Fahrbahn:
    • 5 m, wenn rechts kein baulicher Radweg liegt,
    • 8 m, wenn rechts ein baulicher Radweg liegt.
  3. Erst dahinter beginnt der erlaubte Parkraum (sofern keine weiteren Verbote greifen).

Merke: Der 8-Meter-Abstand gilt nur, wenn tatsächlich ein baulicher Radweg vorhanden ist – also eine baulich vom Fahrbahnraum getrennte Radverkehrsanlage (z. B. mit Bordstein). Bei reinen Markierungen (z. B. Schutzstreifen) gilt diese spezielle 8-Meter-Regel nicht, die 5-Meter-Regel bleibt aber bestehen.

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Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen: Unterschiede und Konsequenzen

Wichtig ist die sichere Unterscheidung, denn die Parkregeln variieren je nach Art der Radverkehrsanlage. Grundsatz: Auf allen drei Varianten ist Parken verboten, das Halten in der Regel ebenfalls.

Infrastruktur Erkennungsmerkmale Nutzung durch Kfz Halten Parken Besonderheiten
Baulich angelegter Radweg Seitlich der Fahrbahn, meist mit Bordstein/Grünstreifen getrennt; oft Zeichen 237 (Radweg) Nicht befahren Verboten Streng verboten Vor/bei Knotenpunkten gilt 8 m Parkabstand
Radfahrstreifen Teil der Fahrbahn, mit durchgezogener Linie abgetrennt, Zeichen 237 + Fahrradsymbole Nur Radverkehr (Sonderweg auf der Fahrbahn) Verboten Streng verboten Abtrennung ist verbindlich; nicht überfahren
Schutzstreifen Teil der Fahrbahn, mit gestrichelter Linie markiert, Fahrradsymbole; kein Zeichen 237 Mitnutzen durch Kfz nur im Bedarfsfall, wenn kein Radverkehr gefährdet/behindert wird Verboten (seit StVO-Novelle) Verboten Wird häufig fälschlich als Parkrand genutzt – das ist unzulässig

Wichtig: Markierte Parkflächen sind ebenfalls oft mit Linien (teils durchgezogen) begrenzt. Diese dienen nur der Parkflächengestaltung und haben nichts mit Radfahr- oder Schutzstreifen zu tun. Achte auf Fahrradsymbole und Schilder, um die Flächen eindeutig zuzuordnen.

Halten vs. Parken: Was zählt rechtlich?

  • Halten: freiwilliges Stillstehen bis max. ca. 3 Minuten; Fahrzeug bleibt unter ständiger Beobachtung, du kannst sofort wegfahren.
  • Parken: länger als 3 Minuten stehen bleiben oder Fahrzeug verlassen (nicht mehr in Sichtweite).

Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen ist sowohl Halten als auch Parken verboten. Ein Halteverbot umfasst immer auch das Parkverbot – aber nicht jedes Parkverbot ist automatisch ein Halteverbot. Für Radverkehrsflächen gilt jedoch: beides unzulässig.

Bußgelder, Punkte, Abschleppen: Das kostet ein Verstoß

Seit der Verschärfung des Bußgeldkatalogs sind Verstöße im Radverkehrsumfeld teurer und führen häufiger zu Punkten. Eine Übersicht:

Verstoß Regelsatz (EUR) Punkte Hinweise
Parken auf Geh- oder Radweg ab 55 Grundtatbestand
… mit Behinderung des Radverkehrs ca. 70 1 Regelmäßig Punkt im Fahreignungsregister
… länger als 1 Stunde ca. 80 1 Erhöhter Unrechtsgehalt
… mit Gefährdung/Unfallfolge 80–100 1 Je nach Schwere des Einzelfalls
Abschleppen/Umsetzen + 200–300 (typisch) zzgl. Stand-/Verwaltungsgebühren Kosten trägt der Falschparkende

Merke: Die Summen sind Richtwerte; kommunale Gebührenordnungen und konkrete Umstände (Dauer, Gefährdung, Behinderung) können sie erhöhen. Schon eine kurzzeitige Blockade eines Radstreifens kann teuer werden.

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Besonderheiten: T-Kreuzungen und Einmündungen

Bei T-Kreuzungen gilt das Parkverbot im 5- bzw. 8-Meter-Bereich nur an der Seite, an der tatsächlich eine Einmündung vorhanden ist. Auf der durchgehenden Fahrbahnkante (die „Kopfseite“ des T) darfst du – bei Einhaltung aller sonstigen Regeln – grundsätzlich parken.

  • Mit baulichem Radweg: Auf der Einmündungsseite gilt der 8-Meter-Abstand.
  • Ohne baulichen Radweg: Auf der Einmündungsseite gilt der 5-Meter-Abstand.
  • Auf der durchgehenden Seite: Parken oft erlaubt – aber achte auf Sichtdreiecke, Einfahrten, Halte-/Parkverbote.

Praxis: Stellst du fest, dass durch dein Parken die Sicht gefährlich eingeschränkt wird (z. B. für Querradverkehr oder ausfahrende Fahrzeuge), gilt der Grundsatz der Gefahrenvermeidung: In solchen Fällen ist das Parken unzulässig, selbst wenn die formalen Meterregeln eingehalten sind. Behörden markieren problematische Stellen oft zusätzlich mit Schildern oder Markierungen.

Schilder und Markierungen richtig deuten

Diese Zeichen sind in der Praxis besonders relevant:

  • Zeichen 237 – Radweg: Spezialweg für Radverkehr (kann baulich getrennt oder als Radfahrstreifen auf der Fahrbahn geführt sein). Hier nicht halten/stehen.
  • Zeichen 283 – Absolutes Halteverbot: Weder halten noch parken, auch nicht kurz.
  • Zeichen 286 – Eingeschränktes Halteverbot (Zickzack): Halten bis 3 Minuten ist erlaubt; Parken verboten – gilt natürlich nicht auf Radflächen.
  • Zeichen 315 – Parken auf Gehwegen: Erlaubt Gehwegparken nur für Fahrzeuge bis 2,8 t zGG, nur innerhalb der Markierung, nie auf Radwegen.

Fahrbahnmarkierungen:

  • Durchgezogene Linie mit Fahrradsymbol: Radfahrstreifen. Nicht befahren, nicht halten, nicht parken.
  • Gestrichelte Linie mit Fahrradsymbol: Schutzstreifen. Bei Bedarf vorsichtig mitbenutzbar (wenn niemand gefährdet/behindert wird), Halten/Par­ken jedoch verboten.
  • Parkflächenmarkierung (rechteckig, oft weiß): Hier darfst du stehen, sofern keine weiteren Verbote bestehen und dein Fahrzeug passt (z. B. Längen-/Breitenvorgaben, 2,8-t-Grenze bei Gehweg).

Sicherheit: Warum die 8 Meter Sinn ergeben

Die strengeren Regeln schützen vor typischen Konflikten:

  • Dooring-Risiko: Wer neben Radwegen oder -streifen parkt, kann Radfahrende durch unachtsam geöffneten Türen gefährden. Ein Sicherheitsraum von ~1 Meter ist für Radfahrende essenziell.
  • Sichtdreiecke: An Knotenpunkten brauchen abbiegende/kreuzende Verkehrsteilnehmer freie Sicht auf Radverkehrsführungen. Der 8-Meter-Abstand bei baulichen Radwegen schafft hier Puffer.
  • Abbiegeunfälle: Geradeaus fahrende Radfahrende werden von abbiegenden Kfz oft zu spät wahrgenommen. Zusätzliche Sichtreserven retten Leben.

Merksatz: Was für dich „nur ein kurzer Stopp“ ist, kann für Radfahrende eine massive Gefahr bedeuten. Deshalb sind Halten und Parken auf oder neben Radverkehrsanlagen so strikt geregelt.

Praxisleitfaden: In 7 Schritten zur legalen Parkposition

  1. Infrastruktur erkennen: Liegt rechts ein baulicher Radweg (Bordstein/Grün abgesetzt)? Oder siehst du nur Markierungen (Schutzstreifen/Radfahrstreifen)?
  2. Abstand planen:
    • Baulicher Radweg vorhanden → 8 m vor/hinter Kreuzungen/Einmündungen freilassen.
    • Kein baulicher Radweg → 5 m freilassen.
  3. Radflächen strikt meiden: Nie auf Radweg, Radfahr- oder Schutzstreifen halten oder parken – Null-Toleranz.
  4. Schilder checken: Halte-/Parkverbote (283/286), Sonderflächen (315), Zusatzzeichen (z. B. Zeitfenster, Bewohnerparken).
  5. Markierungen lesen: Fahrradsymbole = Radverkehrsfläche; Parkboxen = zulässige Parkflächen (wenn nicht anders beschildert).
  6. Seitenstreifen bevorzugen: Falls ausreichend befestigt, nutze zuerst den Seitenstreifen (§ 12 Abs. 4 StVO).
  7. Eigencheck Sicht/Sicherheit: Auch wenn formal erlaubt: Parke nicht, wenn du Radfahrende/Einfahrten/Sichtfelder erkennbar blockierst.

Faustformel fürs Abschreiten: Deine Schrittlänge liegt bei etwa 0,7–0,8 m (bei normalem Gehen). Für 8 m brauchst du ungefähr 10–12 Schritte; für 5 m ca. 7 Schritte. Im Zweifel: lieber einen Schritt weiter weg.

Drei typische Szenarien – so triffst du die richtige Entscheidung

1) Baulich angelegter Radweg, unmittelbar vor einer Einmündung

Du findest rechts Parkraum, aber kurz vor einer Seitenstraße. Ein baulicher Radweg ist vorhanden. Ergebnis: 8 m Abstand vor der Einmündung einhalten – erst danach parken. Auf dem Radweg selbst: absolut tabu.

2) Schutzstreifen entlang der Fahrbahn, keine Einmündung in der Nähe

Ein gestrichelter Schutzstreifen läuft rechts neben dir. Du möchtest „nur kurz“ anhalten. Ergebnis: Halten und Parken verboten. Suche eine Lücke außerhalb des Schutzstreifens oder eine markierte Parkbucht.

3) T-Kreuzung ohne Radweg, Parken an der „Kopfseite“

Du stehst an der durchgehenden Fahrbahnkante (oben am T), rechts gibt es keinen baulichen Radweg. Ergebnis: Parken meist erlaubt, solange keine Sichtbehinderung entsteht, Einfahrten frei bleiben und keine Verbote markiert sind. Auf der Einmündungsseite selbst gilt der 5-Meter-Abstand.

Häufige Irrtümer – und was wirklich gilt

Irrtum Richtig ist
„Auf dem Schutzstreifen darf ich kurz mit Warnblinker halten.“ Falsch. Halten und Parken sind auf Schutzstreifen verboten – Warnblinker ändert daran nichts.
„Die 5 Meter gelten immer.“ Falsch. Mit baulich angelegtem Radweg gilt an Kreuzungen/Einmündungen der 8-Meter-Abstand.
„Wenn kein Schild ein Parkverbot zeigt, darf ich mich hinstellen.“ Falsch. Es gelten stets die allgemeinen Verbote (Radflächen, Sichtbehinderung, Einfahrten, Abstände) – unabhängig von Schildern.
„Markierte Linien sind nur Empfehlungen.“ Falsch. Radfahr- und Schutzstreifen sind verbindlich. Insbesondere Radfahrstreifen dürfen nicht überfahren werden.
„Gehwegparken ist immer ok, wenn Platz ist.“ Falsch. Erlaubt nur mit Zeichen 315 und i. d. R. nur für Fahrzeuge bis 2,8 t zGG – strikt innerhalb der Markierung.

Stadt, Land, Privatfläche: Was sich noch ändern kann

  • Parkzonen/Parkschein: In vielen Städten gibt es Bewirtschaftung. Parken ist nur mit Ticket/Parkschein oder Bewohnerausweis erlaubt – unabhängig von den Abstandsregeln.
  • Private Parkflächen: Auf Supermarkt- oder Anwohnerparkplätzen können Vertragsstrafen, Schranken oder Abschleppkosten drohen. Der Halter kann ggf. in Anspruch genommen werden.
  • Kommunale Besonderheiten: Zusätzliche Beschilderungen können konkrete Situationen regeln (z. B. Lieferzonen, Ladebereiche). Diese gehen den allgemeinen Regeln vor, soweit zulässig.

Hinweis: Auch wenn die StVO bundesweit gilt, können örtliche Anordnungen (Schilder, Markierungen) die konkrete Parksituation stark prägen. Lies die Umgebung stets aufmerksam.

Rechtssicher formuliert – der eine, entscheidende Satz

Wenn rechts neben der Fahrbahn ein baulicher Radweg liegt, dann gilt vor und hinter Kreuzungen/Einmündungen der erweiterte 8-Meter-Abstand; auf Radweg, Radfahr- oder Schutzstreifen ist weder Halten noch Parken erlaubt – unabhängig davon, ob gesonderte Schilder stehen.

Checkliste: 30 Sekunden zur Entscheidung

  • Ist rechts ein baulicher Radweg erkennbar? → Ja: 8 m Abstand an Knotenpunkten.
  • Nur Markierung (Schutz-/Radfahrstreifen)? → Auf der Markierung nicht halten/stehen.
  • Seitenstreifen stabil und frei? → Seitenstreifen geht vor Fahrbahnrand.
  • Schilder gesichtet? (283, 286, 315 + Zusatzzeichen) → Beachten.
  • Parkboxen vorhanden? → Nur innerhalb parken, Maße/Zeiträume beachten.
  • Sichtfelder frei? Einfahrten unberührt? → Sonst weiterfahren.

Keyword-Hinweis für Suchende

Häufig erreichen mich Anfragen wie: sie suchen nach einer parkmöglichkeit am rechten fahrbahnrand rechts neben ihrer fahrbahn ein radweg. Entscheidend ist hier: Handelt es sich um einen baulich angelegten Radweg (→ 8 m an Knotenpunkten) oder um Markierungen (→ 5 m an Knotenpunkten, plus generelles Halte-/Parkverbot auf den Radflächen)? Diese Unterscheidung ist der Dreh- und Angelpunkt deiner Entscheidung.

Fazit

Wenn du am rechten Fahrbahnrand parken willst und rechts daneben ein baulich angelegter Radweg liegt, gelten strengere Regeln als auf reinen Fahrbahnen: 8 Meter Abstand vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, absolutes Halte- und Parkverbot auf Radwegen, Radfahr- und Schutzstreifen sowie sorgfältige Beachtung von Schildern und Markierungen. Der Grund ist einfach und überzeugend: Sicherheit. Radfahrende brauchen freie Sichtbeziehungen und Schutz vor Dooring sowie Abbiegekonflikten. Wer die einfachen Prüfschritte beachtet – Infrastruktur erkennen, Abstände wahren, Radflächen meiden, Schilder lesen – vermeidet Bußgelder, Punkte und Abschleppkosten und trägt zu einem flüssigeren und sichereren Miteinander im Straßenverkehr bei.


FAQ: Die häufigsten Fragen kurz beantwortet

Gilt der 8-Meter-Abstand immer?

Nein. Der 8-Meter-Abstand vor/hinter Kreuzungen und Einmündungen gilt, wenn rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist. Ohne baulichen Radweg sind es 5 Meter.

Woran erkenne ich einen baulichen Radweg?

Er ist baulich vom Fahrbahnteil abgesetzt (z. B. durch Bordstein, Grünstreifen) und oft mit Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet. Er ist keine bloße Fahrbahnmarkierung.

Darf ich auf einem Schutzstreifen kurz mit Warnblinker halten?

Nein. Auf Schutzstreifen sind Halten und Parken verboten – unabhängig vom Warnblinker.

Was ist der Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen?

Der Radfahrstreifen ist mit einer durchgezogenen Linie abgetrennt und i. d. R. mit Zeichen 237 ausgewiesen – er ist ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Der Schutzstreifen ist mit einer gestrichelten Linie markiert, darf im Bedarfsfall vorsichtig mitgenutzt werden (ohne Radfahrende zu gefährden/behindern); Halten/Parken bleibt verboten.

Wo beginnt die Messung der 5 bzw. 8 Meter?

Am Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – also an der gedachten Verlängerung der Bordsteinkanten der sich kreuzenden Straßen.

Gilt der 8-Meter-Abstand auch an T-Kreuzungen?

Ja, aber nur an der Seite mit der tatsächlichen Einmündung. Auf der durchgehenden Fahrbahnkante der T-Kreuzung kann Parken zulässig sein, sofern keine Sichtbehinderungen oder Verbote entgegenstehen.

Was droht mir beim Parken auf dem Radweg?

Regelmäßig mindestens 55 Euro, bei Behinderung ca. 70 Euro plus 1 Punkt, bei Dauer über 1 Stunde oder Gefährdung mehr. Zusätzlich können Abschleppkosten (typisch 200–300 Euro plus Gebühren) entstehen.

Darf ich auf dem Gehweg parken, wenn Platz ist?

Nur, wenn es durch Zeichen 315 explizit erlaubt ist – und dann in der Regel nur für Fahrzeuge bis 2,8 t zGG sowie ausschließlich innerhalb der Markierung. Radwege dürfen nie zugeparkt werden.

Ich bin mir unsicher, ob ein Radweg baulich ist. Was tun?

Im Zweifel: Mehr Abstand einplanen (lieber 8 m) und niemals auf Radflächen halten/stehen. Suche eine klar markierte Parkbucht oder einen ausgewiesenen Parkbereich.

Wie rechne ich Meter ohne Maßband?

Schrittmaß nutzen: 10–12 normale Schritte entsprechen etwa 8 Metern, 7 Schritte etwa 5 Metern. Sicherheitszuschlag hilft Fehler zu vermeiden.

Gilt die Seitenstreifen-Priorität überall?

Ja, gemäß § 12 Abs. 4 StVO sollst du zum Parken vorrangig den rechten, ausreichend befestigten Seitenstreifen nutzen. Ist der ungeeignet oder nicht vorhanden, parkst du am rechten Fahrbahnrand, sofern erlaubt.

Und wenn keine Schilder stehen – darf ich parken?

Nicht automatisch. Allgemeine Verbote gelten immer (Radverkehrsflächen, Abstände, Sichtbehinderung, Einfahrten). Schilder sind zusätzlich zu beachten, ersetzen aber nie die Grundregeln.


Hinweis: Dieser Beitrag bietet dir eine sorgfältige, praxisorientierte Zusammenfassung der geltenden Regeln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor Ort können spezielle Anordnungen (Schilder/Markierungen) die Situation konkretisieren oder verschärfen.

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